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Öffentliche Bekanntmachung 39/24

Haushaltssatzung 2024

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold

I.    Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Langenselbold für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf46.169.261 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf47.804.453 EUR
mit einem Saldo von-1.635.192 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf0 EUR
mit einem Saldo von0 EUR
mit einem Fehlbedarf von-1.635.192 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.126.393 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit46.166 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit9.935.800 EUR
mit einem Saldo von-9.889.634 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit6.000.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit3.896.609 EUR
mit einem Saldo von2.103.391 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von-6.659.850 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.000.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

1. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 9.000.000 EUR festgesetzt.

2. Von dieser Summe sind 9.000.000 EUR für die Zwischenfinanzierung des Gewerbegebietes Nesselbusch/ Diebacher Weg zweckgebunden. Der Liquiditätskredit des Kernhaushalts beläuft sich somit auf 0 EUR.

§ 5

Die Steuersätze für die städtischen Steuern werden durch Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt und hier nachrichtlich aufgeführt:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf
660 v. H.
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) auf
660 v. H.
2. Gewerbesteuer      435 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8

Gemäß § 21 (1) der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) werden die Mittel für Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie für die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens und für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände für übertragbar erklärt.

§ 9

1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

4. Von der Regelung nach Punkt 2 werden folgende Aufwendungen ausgeschlossen:

a) Personal und Versorgungsaufwendungen
b) Zuschuss an die Träger kirchlicher Kindertagesstätten
c) Zinsen für Kredite und Kassenkredite
d) Schul- und Kreisumlage
e) Tilgungsaufwand
f) Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
g) Energiekosten der Gebäude und Außenanlagen

5. Für die unter Punkt 4 a) – g) sachlich zusammenhängenden Aufwendungen wird gemäß § 20 (2) GemHVO je ein Deckungskreis horizontal über alle Budgets, mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit, gebildet.

6. Zahlungswirksame Aufwendungen können zu Gunsten von Investitionszahlungen, innerhalb des Budgets, (einseitig) verwendet werden.

7. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gemäß § 19 GemHVO für entsprechende Mehraufwendungen, innerhalb des Budgets, verwendet werden.

8. Mehraufwendungen, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge gedeckt sind, gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben gemäß § 100 HGO.

9. Gemäß § 20 (1) GemHVO werden nachfolgend aufgeführte Einzelbudgets aus der allgemeinen Deckungsfähigkeit ihres Produkts herausgenommen:

a) Kindertageseinrichtungen
b) Abfallbeseitigung
c) Abwasserbeseitigung
d) Friedhöfe

Für diese Einzelbudgets gelten die oben angeführten Deckungsfähigkeiten nur innerhalb des jeweiligen Produkts.

10. Nicht zum Deckungskreis des jeweiligen Budgets gehören folgende Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes:

a) Verfügungsmittel (§ 13 GemHVO)
b) Zuschüsse an Fraktionen (§ 20 Abs. 4 GemHVO)
c) Bilanzielle Abschreibungen (§ 20 Abs. 5 GemHVO)
d) Verrechnete kalkulatorische Zinsen
e) Interne Leistungsverrechnungen
f) Zuführung zu Pensionsrückstellungen
g) Zuführung zu Beihilferückstellungen

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zum Betrag von 25.000,00 EUR, bzw. in den Teilfinanzhaushalten bis zum Betrag von 40.000,00 EUR oder 10 % je Maßnahme, als unerheblich.

In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Bewilligung/Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 19.03.2024

Der Magistrat der Stadt Langenselbold               


Timo Greuel
Bürgermeister

II.    Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit genehmige ich gem. § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz – SchuSG) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

1. Die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024;

2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Langenselbold für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von

6.000.000 EUR
(i. W.: Sechs Millionen Euro);

3. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

9.000.000 EUR
(i. W. Neun Millionen Euro).

Darmstadt, den 18.06.2024

Regierungspräsidium Darmstadt

Prof. Dr. habil. Hilligardt
Regierungspräsident

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom

24. Juni bis zum 02. Juli 2024

im Rathaus, Zimmer 18, während der Dienststunden öffentlich aus.

III.    Beteiligungen

Die Stadt Langenselbold verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123 a Abs. 1 HGO (Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, bei denen die Stadt über mindestens 20% der Anteile verfügt).

Ein Beteiligungsbericht nach § 123 a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.

Langenselbold, den 19.06.2024

Der Magistrat der Stadt Langenselbold
im Auftrag

Marcus Rosen
Finanzen

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