Kommunale Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz


Liebe Bürgerinnen und Bürger,

zum 01.01.2024 ist das von der Bundesregierung verabschiedete Wärmeplanungsgesetz sowie eine Novelle des Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Besonders das sogenannte „Heizungsgesetz“ verunsichert Hauseigentümer, die sich fragen: Was bedeutet das für mich und welche Heizung brauche ich?

Hierbei möchte die Stadt Langenselbold Sie an die Hand nehmen und Ihnen verständlich erklären, was nun auf Sie zukommt.

Aktuell befinden wir uns in einer Übergangsphase. Nach Gesetz ist die Kommune dazu verpflichtet eine kommunale Wärmeplanung aufzustellen. Diese Planung ist ein strategischer Fahrplan für eine nachhaltige, möglichst günstige Wärmeversorgung vor Ort. Das Ziel ist bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung auf den Weg zu bringen.

In der sogenannten KWP (kommunalen Wärmeplanung) sind eine Bestandsanalyse, sowie die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete enthalten.

Eine solche Planung hat für Sie als Eigenheimbesitzer einige Vorteile:

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Der Zeitpunkt, wann eine Wärmeplanung abgeschlossen sein muss, ist von der Einwohnerzahl einer Kommune abhängig. Für Langenselbold bedeutet dies z. B. eine Fertigstellung bis spätestens Mitte 2028.

Das „Heizungsgesetz“ betrifft Sie bei einem Neubau, im Gegensatz zur kommunalen Wärmeplanung, bereits seit dem 01. Januar 2024. Bei Ihrer Heizung müssen Sie darauf achten, diese zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien zu betreiben.

Häufig gestellte Fragen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG):

1. Wo steht Langenselbold in der kommunalen Wärmeplanung?

Im Groben wird die kommunale Wärmeplanung in 4 Phasen eingeteilt. Langenselbold befindet sich aktuell im Übergang der 1. Phase (Bestandsanalyse) in die 2. Phase (Potenzialanalyse). Das bedeutet, dass bereits verschiedene Daten erfasst und ausgewertet wurden. Dies führt zu einer ersten Einteilung des Stadtgebietes in Cluster. Um diese Cluster jedoch endgültig festlegen zu können, müssen noch weitere Daten erfasst und ausgewertet werden.

2. Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das GEG soll den Umstieg auf auf klimafreundliches Heizen beschleunigen. Im Gesetz ist festgelegt, das Heizungen zukünftig mit 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Eine „Scharfschaltung“ der Pflicht erfolgt zum 30. Juni 2028.

3. Gibt es beim Einbau von Heizungsanlagen im Bestand während der Übergangsphase bis Mitte 2026/2028 etwas zu beachten?

Wenn in der Übergangsphase eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden soll, muss eine verpflichtende Beratung durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Dies sind z. B. qualifizierte Energieberater, Installateure oder Schornsteinfeger.

Zudem müssen diese Heizungen ab 2029 stufenweise auf EEG (z. B. Biomethan) umgestellt werden. Es gilt: Ab 1. Januar 2029 mindestens 15%, ab 1. Januar 2035 mindestens 30% und ab 1. Januar 2040 mindestens 60% EEG.

4. Was gilt für Heizungsanlagen im Bestand?

Die Pflicht zum Einbau einer Heizung, die zu 65% mit EEG betrieben wird, gilt erst, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Eine Verbindlichkeit zum Einbau gilt erst ab dem 30. Juni 2028.

5. Was gilt für Heizungsanlagen im Neubau?

Das GEG gilt ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten. Bei Neubauten in Baulücken gelten die selben Regelungen wie im Bestand.

6. Welche Optionen habe ich, um klimafreundlich zu heizen?

– Einbau einer elektrischen Wärmepumpe

– Stromdirektheizung

– Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung

– Heizung auf der Basis von Solarthermie

– Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)

– Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt

– Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz

7. Was passiert mit meiner alten Öl- oder Gasheizung?

Solange eine Heizungsanlage repariert werden kann, darf diese weiter betrieben werden. Überschreitet die Heizung jedoch ein Alter von 30 Jahren, darf diese nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gibt es:

1. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt. 3. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss allerdings der neue Eigentümer, den Heizungskessel bis zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.

8. Darf ich im Bestand noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

Während der Übergangsphase bis 30. Juni 2028 dürfen im Bestand noch Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Hierbei muss jedoch eine verpflichtende Beratung durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Dies sind z. B. qualifizierte Energieberater, Installateure oder Schornsteinfeger.

Zudem müssen diese Heizungen ab 2029 stufenweise auf EEG (z. B. Biomethan) umgestellt werden. Es gilt: Ab 1. Januar 2029 mindestens 15%, ab 1. Januar 2035 mindestens 30% und ab 1. Januar 2040 mindestens 60% EEG.

9. Gibt es in Langenselbold eine Wasserstoffplanung?

Derzeit gibt es in Langenselbold seitens Kommune keine Wasserstoffplanung. Da die Nutzung von Wasserstoff im privaten Heizen zudem als unwirtschaftlich gilt, möchten wir auch bis auf Weiteres davon absehen.

10. Wer kann mich beraten, wenn ich auf klimafreundliches Heizen umstellen möchte?

Sollten Sie sich für eine dezentrale Erfüllungsoption entscheiden, die nur Ihr Haus betrifft, raten wir Ihnen sich von Ihrem Heizungsmonteur oder einem Energie-Effizienz-Experten beraten zu lassen. Diese können Ihnen eine auf Ihre Immobilie abgestimmte Beratung anbieten. Zudem ist für einige Heizungsoptionen eine verpflichtende Beratung gesetzlich vorgeschrieben.

Kontakte zu Beratern finden Sie unter: Energie-Effizienz-Experten (EEE)

Zudem bieten die Verbraucherzentralen eine durch das BMWK geförderte und dadurch in den meisten Fällen kostenlose Einstiegsberatung an.

11. Gibt es Ausnahmen von der 65%-Pflicht?

Wenn die Einhaltung von 65% EEG bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, können sich Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer oder Bauverantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.

12. Was muss ich als Mieterin oder Mieter beachten?

Bei einem Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. So kann zwar die Kaltmiete steigen, die Betriebskosten für Mieter werden in der Regel aufgrund der modernen und klimafreundlichen Heizung sinken. Dies wirkt sich positiv auf die Warmmiete aus.

13. Wie muss ich nachweisen, dass ich mit erneuerbaren Energien heize?

Das Gesetz sieht eine Reihe von Optionen vor, die bereits als Erfüllung gelten, ohne dass ein Anteil von 65% rechnerisch nachgewiesen werden muss. Bei der Wahl einer sogenannten Standardmöglichkeiten, gilt die Vorgabe immer als erfüllt.

Bei individuellen Lösungen erfolgt der Nachweis durch Berechnung des EEG-Anteils durch eine nach dem Gesetz befugte Fachperson und eine Bescheinigung der Erfüllung.

Wenn ein Gaskessel eingebaut wird, der mit 65% Biomethan betrieben wird, sind die Rechnungen über den Bezug von Biomethan für fünf Jahre aufzubewahren.

Wenn Sie Fragen zur kommunalen Wärmeplanung oder dem Heizungsgesetz haben, können Sie sich gerne direkt beim Amt für Bauen, Liegenschaften und Technische Dienste der Stadtverwaltung Langenselbold oder unter 06184 802-603 melden.

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