Willkommen in Langenselbold


Schiedsamt

Zuständigkeit

Die Befugnisse der Schiedsämter sind im hessischen Schiedsamtsgesetz festgelegt. In zivilrechtlichen Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des hessischen Nachbarrechtsgesetzes ist die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung zwingend vorgeschrieben. Dies trägt auch zur Entlastung der Gerichte bei. Beispiele hierfür sind Regelungen zu Grenzabständen von Bäumen, Büschen und Hecken, Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie Vorschriften zu Nachbarwänden und Fensterrechten.

Des Weiteren fallen vermögensrechtliche Ansprüche wie die Zahlung des Kaufpreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld unter die Zuständigkeit der Schiedsämter.

Im Bereich der Strafsachen erstreckt sich die Kompetenz der Schiedsämter auf bestimmte Delikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Im Falle von Straftaten wird von einem Sühneversuch gesprochen, während es sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten um Schlichtungsverfahren handelt.

Nicht zuständig sind die Schiedsämter hingegen in allen Angelegenheiten des Familien- und Unterhaltsrechts sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren steht der Weg vor Gericht offen. Das Schiedsamt dokumentiert den Verlauf der Schlichtung und stellt schließlich die Erfolglosigkeit fest. Die Unterlagen des Schiedsamtes werden im Rahmen eines möglichen Gerichtsverfahrens von den Richtern berücksichtigt.

Die beteiligten Parteien treffen sich beim Schiedsamt auf neutraler Ebene mit der zuständigen Schiedsperson. Die Schiedsleute selbst werden vom Amtsgericht vereidigt und sind zur Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ziel besteht darin, eine für alle Parteien zufriedenstellende und einvernehmliche Lösung zu finden, die dann verbindlichen Charakter hat. Dieser Vergleich wird von den Parteien und der Schiedsperson unterzeichnet und besitzt die gleiche Gültigkeit wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Die Schiedsämter legen alle Vergleichsprotokolle und ihre Kostenabrechnung jährlich dem zuständigen Amtsgericht zur Einsicht und Genehmigung vor. Dort werden sie schließlich auch archiviert.

Schiedsfrau:
Diana Artero
Telefon:
+49 6184 802-150 oder
+49 171 – 2396898

Stellvertretende Schiedsfrau:
Katja Mims
Telefon:
+49 176 – 23985720

Adresse Schiedsamt: Schloßpark 2, 63505 Langenselbold

Sprechzeiten: jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat, 17 bis 18 Uhr

Stadt-/Gemeindeverwaltung:
Gemeinde Langenselbold,
Schloßpark 2,
63505 Langenselbold

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