Anleinpflicht Hunde – während der Brut- und Setzzeit


Die Sonne scheint, die ersten Blüten sind an den Bäumen und Sträuchern zu sehen, beim Imker summen die Bienen und die Vögel geben ein himmlisches Konzert. Der Frühling ist in vollen Zügen. Und es ist Brut- und Setzzeit. Jetzt heißt es „Hunde an die Leine!“

In der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 31. August eines jeden Jahres sind Hunde an der Leine zu führen.

Entgegen der landläufigen Meinung, Hunde müssten immer und überall freilaufen dürfen, sind Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Hunde werden üblicherweise zum privaten Vergnügen der Hundehalter angeschafft. Sie erfüllen außer der aktiven Freizeitgestaltung keinen Zweck, der es rechtfertigt, dass die Allgemeinheit es hinnehmen müsste, von diesen gestört zu werden. Insbesondere können wildlebende Tiere durch den sporadisch aufkommenden Jagdtrieb von freilaufenden Hunden gefährdet werden.

Den verantwortungsbewussten Hundehaltern ist klar, dass sie mit ihrem Hobby niemand belästigen dürfen und vermeiden dies auch aktiv. Leider werden die verantwortungsbewussten Hundehalter immer wieder durch die achtlosen oder provokanten Hundehalter in Misskredit gebracht. Es gibt zum Leidwesen Aller immer wieder Hundebesitzer, die ihre Form der Hundehaltung über die Rechte der Allgemeinheit stellen. Bundesdeutsche und hessische Natur- und Jagdgesetze lassen deutlich erkennen, dass dem Schutz von Wildtieren eine besondere Bedeutung zukommt. Leider wird dieser Schutz von einigen Wenigen verkannt.

Das Ordnungsamt appelliert noch mal an alle Hundehalter, sich beim Ausführen der Hunde so zu verhalten, dass niemand gestört wird.  

Der Verstoß kann mit einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.

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Stadt Langenselbold

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