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Öffentliche Bekanntmachung 33/24

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

Wahlbekanntmachung

1.) Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.) Die Stadt Langenselbold ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 01 – Stucksaal – Schloss -, Schlosspark 3

Wahlbezirk 02 – Klosterberghalle – Raum Brüssel -, Schlosspark 8

Wahlbezirk 03 – Evangelisches Gemeindezentrum, Hinserdorfstraße 2a

Wahlbezirk 04 – Mädchenschule, Schulgasse 4

Wahlbezirk 05 – Gründauschule, Bremesgasse 13

Wahlbezirk 06 – Hotel Ysenburger Hof, Gelnhäuser Straße 5

Wahlbezirk 07 – Käthe-Kollwitz-Schule – Pausenhalle -, Ringstraße 55

Wahlbezirk 08 – Käthe-Kollwitz-Schule – Pausenhalle -, Ringstraße 55

Wahlbezirk 09 – Käthe-Kollwitz-Schule – Pausenhalle -, Ringstraße 55

Wahlbezirk 10 – Käthe-Kollwitz-Schule – Pausenhalle -, Ringstraße 55

Wahlbezirk 11 – Schule am Weinberg, Rhönstraße 67

Wahlbezirk 12 – Schule am Weinberg, Rhönstraße 67

Wahlbezirk 13 – Schule am Weinberg, Rhönstraße 67

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr zusammen (Briefwahlbezirk 1-3: Klosterberghalle, Saal Europa; Briefwahlbezirk 4: Schloss, Großer Salon).

3.) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab. dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.) Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der

Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Magistrat der Stadt Langenselbold (Bürgerbüro) den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenem Umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Magistrat der Stadt Langenselbold übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Rathaus (Bürgerbüro) abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro ab, kann sie die Briefwahl auch vor Ort durchführen.

6.) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Langenselbold, den 21. Mai 2024

Der Magistrat
der Stadt Langenselbold

Im Auftrag

Nico Hixt
06184 802-301
E-Mail senden
Gewerbeamt, Wahlen

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