Feuerwehr- Gebührensatzung und Gebührenverzeichnis
Satzung über die Gebühren für den Einsatz der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenselbold
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold in ihrer 25. Sitzung am 06.05.2024 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Stadt Langenselbold bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
- die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
- die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
- die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
- die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
- die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
- die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
- die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.10.2023 (GVBl. S. 696, 698), anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
- die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
- die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, - der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
- die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.
- in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
- die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleiben davon unberührt.
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit der Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(4) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(5) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab dem Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Einem in Langenselbold ansässigen Verein werden nur 1/3 der im Gebührenverzeichnis festgelegten Beträge auferlegt.
§ 4
Auslagen
(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde/Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Allgemeinde Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Langenselbold (Feuerwehrgebührensatzung) vom 15.09.2015 sowie die 1. Änderungssatzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Langenselbold (Feuerwehrgebührensatzung) vom 06.04.2016 außer Kraft.
Langenselbold, den 13.05.2024
Timo Greuel
Bürgermeister
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenselbold vom 13.05.2024
1. Personal | je 1/4 Stunde | |
1.1 | Einsatzkraft | 8,25 € |
2. Fahrzeuge | je 1/4 Stunde | |
2.1 | Kommandowagen (KdoW) | 26,75 € |
2.2 | Einsatzleitwagen (ELW) | 41,00 € |
2.3 | Personenkraftwagen (PKW) | 26,75 € |
2.4 | Mannschaftstransportwagen (MTW) | 26,75 € |
2.5 | Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000) | 51,00 € |
2.6 | Drehleiterfahrzeug (DLK) | 51,00 € |
2.7 | Staffellöschfahrzeug 20/25 (StLF 20/25) | 51,00 € |
2.8 | Löschgruppenfahrzeug 10 (LF 10) | 51,00 € |
2.9 | Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20) | 51,00 € |
2.10 | Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20) | 51,00 € |
2.11 | Vorausrüstwagen (VRW) | 41,00 € |
2.12 | Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) | 51,00 € |
2.13 | Lichtmastfahrzeug (GW-Licht) | 41,00 € |
2.14 | Schlauchwagen (SW-2000) | 51,00 € |
2.15 | Gerätewagen Logistik (GW-L) | 41,00 € |
2.16 | Wechselladerfahrzeug (WLF) | 51,00 € |
2.17 | Rettungsboot (RTB) mit Transportanhänger | 5,50 € |
2.18 | Abrollbehälter Mulde (AB-Mulde) | 5,50 € |
2.19 | Abrollbehälter Logistik (AB-Logistik) | 5,50 € |
2.20 | Verkehrssicherungsanhänger (VSA) | 5,50 € |
2.21 | Anhänger Mobile Tankstelle (FwA-Tank) | 5,50 € |
2.22 | Schlauchboot | 5,50 € |
2.23 | Gabelstapler | 5,50 € |
3. Pauschale für Fehl- und Falschalarme | je Einsatz | |
3.1 | Löschzug | 726,00 € |
3.2 | Hilfeleistungszug | 696,00 € |
4. Werkstattleistungen | ||
4.1 Stundensätze, soweit nicht über 4.2 bis 4.4 abgedeckt | 1/10 Stunde | |
4.1.1 | Atemschutzwerkstatt | 7,67 € |
4.1.2 | Schlauchwerkstatt | 5,97 € |
4.1.3 | Werkstatt | 4,49 € |
4.2 Leistungen der Atemschutzwerkstatt | je Teil | |
4.2.1 | Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes inkl. Lungenautomat (1/2 Jahresprüfung) – nach Einsatz | 42,31 € |
4.2.2 | Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes inkl. Lungenautomat (1/2 Jahresprüfung) – nach Übung | 24,17 € |
4.2.3 | Füllen einer Atemluft- / Arbeitsluftflasche | 6,04 € |
4.2.4 | Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske / eines Lungenautomat | 18,13 € |
4.2.5 | Prüfen einer Atemschutzmaske / eines Lungenautomat | 6,04 € |
4.2.6 | Grundüberholung eines Atemschutzgerätes mit Lungenautomat (zzgl. Materialkosten) | 60,44 € |
4.2.7 | Prüfen eines Chemikalienschutzanzuges | 42,31 € |
4.2.8 | Reinigen eines Chemikalienschutzanzuges | 32,46 € |
4.2.9 | Waschen und Imprägnieren von Feuerschutzkleidung je Teil | 14,45 € |
4.2.10 | Waschen von Schnittschutz- und Feuerschutzkleidung | 12,90 € |
4.2.11 | Waschen von sonstiger Kleidung (pro Teil) | 12,47 € |
4.3 Leistungen der Schlauchwerkstatt | je Teil | |
4.3.1 | Reinigen, Trocknen und Prüfen eines Druckschlauchs | 12,09 € |
4.3.2 | Reinigen, Trocknen und Prüfen eines Saugschlauchs | 6,04 € |
4.3.3 | Einbinden eines Druckschlauchs B | 37,77 € |
4.3.4 | Einbinden eines Druckschlauchs C | 34,11 € |
4.3.5 | Einbinden eines Druckschauchs D | 33,01 € |
4.4 Leistungen der Werkstatt | je Teil | |
4.4.1 | Jahresprüfung „Rollgliss® – Abseilgerät“ | 90,65 € |
4.4.2 | Jahresprüfung „Rollgliss® – Dreibock“ | 120,87 € |
4.4.3 | Jahresprüfung Sprungretter | 120,87 € |
4.4.4 | Jahresprüfung Gerätesatz Absturzsicherung | 90,65 € |
4.4.5 | Begasungstest & Justage Gasmessgerät DRÄGER (Sensoren CO, CO2, CH4, H2S & O2) | 6,60 € |
4.4.6 | Begasungstest & Justage Gasmessgerät DRÄGER (alle weiteren Sensoren) | 7,16 € |
4.4.7 | Sensorwechsel Gasmessgerät DRÄGER (je Sensor, zzgl. Materialkosten) | 42,31 € |
4.4.8 | UVV-Prüfung für Abrollbehälter (inkl. Prüfplakette und Prüfbericht) | 98,65 € |
Sonstige Reparaturen und Zusatzarbeiten werden in Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und nach den Stundensätzen aus 4.1 abgerechnet.
Dieses Gebührenverzeichnis tritt nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gebührenverzeichnis für den Einsatz der Feuerwehr vom 15.09.2015 außer Kraft.
Langenselbold, den 13.05.2024
Timo Greuel
Bürgermeister