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Gewerbeamt, Wahlen
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeummeldung
- Gewerbeabmeldung
- Reisegewerbekarte
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Vorübergehendes Gaststättengewerbe nach §6 HGastG
- Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke
Gewerbeanmeldung
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer ausgerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Der Beginn eines selbstständigen Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle im stehenden Gewerbe muss gleichzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und das Amtsgericht informiert.
Anzeigepflichtige Personen sind:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG – jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter und Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis)
- juristische Personen, wobei die Aufgabe der Anzeige durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter bei GmbH und Vorstand bei AG) zu erledigen ist
Zu den nicht anzeigepflichtigen Tätigkeiten zählen u.a.:
- sozial unwertige Tätigkeiten, z.B. Karten legen, Hellsehen
- Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
- freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular zur Gewerbeanmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Pass und Aufenthaltstitel
- Bei juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG etc.) einen aktuellen Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeanmeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gebühr beträgt je Gewerbeanmeldung 28,00 €. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 € zu bezahlen.
Formular
Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Formular „GewA1 Beiblatt gesetzlicher Vertreter“ laden.
Gerne können Sie uns die vollständigen und unterschriebenen Unterlagen per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen kann eine Gewerbemeldung nicht durchgeführt werden!
Gewerbeummeldung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Stadt Langenselbold sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der gewerblichen Tätigkeit erfordern eine Ummeldung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular zur Gewerbeummeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Pass und Aufenthaltstitel
- Bei juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG etc.) einen aktuellen Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeummeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gebühr beträgt je Gewerbeummeldung 28,00 €. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 € zu bezahlen.
Formular
Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Formular „GewA2 Beiblatt gesetzlicher Vertreter“ laden.
Gerne können Sie uns die vollständigen und unterschriebenen Unterlagen per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen kann eine Gewerbemeldung nicht durchgeführt werden!
Gewerbeabmeldung
Die Einstellung eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen und dauerhaften Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie bei der Betriebsverlegung in einen anderen Bezirk, vor. Die Aufgabe muss gleichzeitig bei der Gemeinde angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular zur Gewerbeabmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Pass und Aufenthaltstitel
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeabmeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gebühr beträgt je Gewerbeabmeldung 28,00 €. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 € zu bezahlen.
Formular
Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Formular „GewA3 Beiblatt gesetzlicher Vertreter“ laden.
Gerne können Sie uns die vollständigen und unterschriebenen Unterlagen per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen kann eine Gewerbemeldung nicht durchgeführt werden!
Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen ohne oder außerhalb einer Niederlassung anbieten, wie z. B. Markthandel, Schaustellerei oder den Betrieb von mobilen Imbisswagen.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Deren Aufnahme muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Voraussetzungen
Kennzeichen eines Reisegewerbes sind:
- gewerbsmäßiger Betrieb
- ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung
- Feilbieten von Waren bzw. aktives Suchen oder Ankauf von Bestellungen, oder
- Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Leistungsbestellungen, oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- amtliches Ausweis- oder Passdokument
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage beim Gewerbeamt der Stadt Langenselbold (Beantragung im Bürgerbüro Stadt Langenselbold, Erdgeschoss, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Gewerbeamt der Stadt Langenselbold (Beantragung im Bürgerbüro Stadt Langenselbold, Erdgeschoss, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (www.vollstreckungsportal.de)
-> Registrierung Auskunft
- Umsatzsteuerheft oder eine Befreiungsbescheinigung (Vom Finanzamt Hanau, Am Freiheitsplatz 2, 63450 Hanau)
Bei einem Betrieb von einem mobilen Imbisswagen:
- Abnahmeschein des Verkaufswagens (Vom Main-Kinzig-Kreis, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen)
- Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Vom Main-Kinzig-Kreis, Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr, Barbarossastraße 24, 63571 Gelnhausen)
Verfahren
Eine Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlichen Abfragen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sofern der Erteilung einer Reisegewerbekarte nichts im Wege steht, wird mit Ihnen ein Termin zur Abholung Ihrer Reisegewerbekarte vereinbart. Da die Reisegewerbekarte von Ihnen unterschrieben werden muss, ist eine Zusendung per Post leider nicht möglich.
Weitere Hinweise
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Für die Antragsbearbeitung sind 8 Wochen einzuplanen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) und beträgt 333,00 € für natürliche Personen und 388,00 € für juristische Personen.
Außerdem fällt noch die Gebühr für die Gewerbeanmeldung an, diese beträgt 28,00 €. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 € zu bezahlen.
Gerne können Sie uns die vollständigen Unterlagen per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auf Antrag erhält jede – natürliche oder juristische – Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie als natürliche Person im Bürgerbüro beantragen. Als Juristische Person (GmbH, GbR…) die ihren Geschäftssitz in Langenselbold hat, müssen Sie die Auskunft über das Gewerbeamt der Stadt Langenselbold beantragen.
Bei der Beantragung für Behörden (Belegart 9) wird der Gewerbezentralregisterauszug direkt der Behörde übersandt. Bitte benennen Sie dazu die Anschrift und den Namen des Empfängers und geben Sie Informationen zum Verwendungszweck.
Bei der Beantragung für den Betroffenen (Belegart 1) wird der Gewerbezentralregisterauszug direkt an den Betroffenen übersandt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 €.Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie gerne per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) beantragen.
Vorübergehendes Gaststättengewerbe nach §6 HGastG
Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter der Angabe
- seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
- des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucheranzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.
Hierzu kann über den oben angeführten Link das Formular herunterladen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entgegennahme der o.g. Anzeige ist eine Gebühr zu erheben. Für die Entgegennahme Ihrer Anzeige sind gemäß nach § 2 Hessischem Verwaltungskostengesetz i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsordnung, Verwaltungsgebühren in Höhe von 30,00 € zu zahlen.
Die Anzeige wird gem. § 7 HGastG von uns an die zuständigen Stellen übermittelt:
- Bauaufsicht
- Polizei
- Finanzamt
- Veterinärwesen-Verbraucherschutz
Gerne können Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden.
Hinweis: Wer die Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.
Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke
Für das Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke ist im Rahmen der Erstattung der Gewerbeanzeige eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu ist folgendes zu beachten:
- Die Erstattung der Gewerbeanzeige ist mindestens 6 Wochen vor Eröffnung der Gaststätte durchzuführen.
- Der Beginn des Gaststättengewerbes ist erst zulässig, wenn alle nachstehenden Bescheinigungen, die der Zuverlässigkeitsprüfung dienen, vorliegen und sich hieraus keine Tatsachen ergeben haben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage beim Gewerbeamt der Stadt Langenselbold (Beantragung im Bürgerbüro Stadt Langenselbold, Erdgeschoss, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Gewerbeamt der Stadt Langenselbold (Beantragung im Bürgerbüro Stadt Langenselbold, Erdgeschoss, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (www.vollstreckungsportal.de)
-> Registrierung Auskunft
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Sie werden gebeten unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Gelnhausen aufzunehmen. Hierfür rufen Sie bitte die 06051 85155-10 an oder per E-Mail an: veterinaeramt@mkk.de.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Gewerbemeldung eine baurechtliche Prüfung bzw. Genehmigung nicht ersetzt. Wir empfehlen Ihnen hinsichtlich einer eventuell notwendigen Nutzungsänderung zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem Bauamt der Stadt Langenselbold. Sie können sich diesbezüglich gerne an Frau Susanne Börstler 06184 802-605 oder an Frau Tatjana Woy-Lenz 06184 802-613 wenden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Gebühr zu erheben, die mindestens 55,00 € beträgt. Außerdem fällt noch die Gebühr für die Gewerbeanmeldung an, diese beträgt 28,00 €. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 € zu bezahlen.
Gerne können Sie uns die vollständigen Unterlagen per E-Mail (gewerbe@langenselbold.de) oder per Post (Stadt Langenselbold – Gewerbeamt – Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) zusenden.
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