zur Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Hasselbachs (Bimmingsbachs)
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:
Verordnung
über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
des Hasselbachs (Bimmingsbachs)
von der Gemarkung Neuses (km 9,1) bis zur Einmündung in die Kinzig (km 0,0)
in den Gemeinden Freigericht und Hasselroth sowie in der Stadt Langenselbold (Main-Kinzig-Kreis)
Auf Grund
– des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), sowie
– des § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475),
wird verordnet:
§ 1
Neufestsetzung und Abgrenzung
(1) Am Hasselbach (Bimmingsbach) wird in den Gemarkungen Neuses, Somborn, Gondsroth, Neuenhaßlau und Langenselbold von Neuses nach dem Austritt aus der Verrohrung unterhalb des Zusammenflusses von Landsklingelbach und Krautgartenbach (Gewässer-km 9,1) bis zur Einmündung in die Kinzig in der Gemarkung Langenselbold ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Gemeinde Freigericht
Gemarkung Neuses Flur 1, 14, 15, 20;
Gemarkung Somborn Flur 3, 4, 7, 11, 20, 21, 22, 24, 25, 26;
Gemeinde Hasselroth
Gemarkung Gondsroth Flur 5, 6, 7, 8, 11;
Gemarkung Neuenhaßlau Flur 3, 4, 5, 6,12, 13, 14, 15, 19, 20, 21;
Stadt Langenselbold
Gemarkung Langenselbold Flur 46, 54, 55.
(3) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer.
(4) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Lageplänen mit Katasterangaben im Maßstab 1: 2.500 bzw. 1:1.000 (Blätter Nr. 1 bis 16). Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten durchgehenden Linie gekennzeichnet.
(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Karten sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei dem
- Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
-Obere Wasserbehörde-
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main - Gemeindevorstand der
Gemeinde Freigericht
Rathausstraße 13
63579 Freigericht - Gemeindeverwaltung der
Gemeinde Hasselroth
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth - Magistrat der
Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold
archivmäßig verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem
- Main-Kinzig-Kreis
Amt für Umwelt, Naturschutz
und ländlichen Raum
-Wasser- und Bodenschutz-
Zum Wartturm 11-13
63571 Gelnhausen - Main-Kinzig-Kreis
Amt für Umwelt, Naturschutz
und ländlichen Raum
-Abteilung Landwirtschaft-
Zum Wartturm 11-13
63571 Gelnhausen - Main-Kinzig-Kreis
Bauordnungsamt
Barbarossastraße 20
63571 Gelnhausen.
Der den Karten beiliegende Projektbericht sowie das beiliegende Flurstücksverzeichnis sind nicht Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunfts- und Informationszwecke erstellt.
(6) Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz und Hessischen Wassergesetz und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- bzw. Zulassungsvorbehalte.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 18. September 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
IV/F 41.2-79 b 03/4-2023
Prof. Dr. habil. Hilligardt Regierungspräsident
Langenselbold, den 09.01.2025
Magistrat der Stadt Langenselbold
Bauen – Liegenschaften – Technische Dienste
Im Auftrag
Lisa Müller
06184 802-609
E-Mail senden
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