Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. l, S. 606), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des HLöG dürfen Verkaufsstellen innerhalb folgender Straßenzüge: Gartenstraße (zwischen Steinweg und Friedrichstraße), Steinweg, Marktplatz, Oberdorfstraße (bis Einmündung Schäfergasse), Friedrichstraße, Hanauer Straße, Gelnhäuser Straße, Kreuze, In den Hohlgärten, Karlstraße anlässlich der Veranstaltung „Erdbeersonntag“ am Sonntag, 15. Juni 2025, in der Zeit von 12.00 Uhr – 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
- Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung und im Hanauer Anzeiger in Kraft.
- Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Langenselbold,
Schlosspark 2, 63505 Langenselbold während den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Langenselbold, 27.01.2025
Der Magistrat
der Stadt Langenselbold
Timo Greuel
Bürgermeister
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