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Öffentliche Bekanntmachung 11/25 – Gebührenordnung

FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 und des § 25 der Neufassung der Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 03.02.2025 für die Friedhöfe der Stadt Langenselbold folgende

Gebührenordnung für die Friedhöfe und den Ruhehain

beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 und der Neufassung der Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller
  2. bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  1. bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  2. diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit oder öffentlichem Interesse können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

II. Bestattungen und Umbettungen

§ 6 Öffnen und Schließen der Gräber

(1) Die Stadt erlaubt privaten Fachunternehmen im Rahmen eines besonderen Vertragsverhältnisses die Bestattung und Umbettung von Leichen auf den städtischen Friedhöfen.

(2) Für das Öffnen, Schließen und erstes Hügeln der Gräber sowie das Entfernen der Kränze und Blumenschalen nach dem Hügeln werden folgende Gebühren auf sämtlichen Friedhöfen nach § 1 erhoben:

1.für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten
5. Lebensjahr je Grabstelle
258,00 EUR
2.für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendetem 5. Lebensjahr je Grabstelle644,00 EUR
3.für die Bestattung einer Urne im Erdgrab (Friedhöfe)322,00 EUR
4.für die Bestattung einer Urne (Ruhehain)225,00 EUR
5.für die Bestattung einer Urne (Urnenwand)193,00 EUR
6.für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern in der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder0,00 EUR

(3) Für erbrachte Leistungen und Benutzungen der nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.Kühlzelle pro Tag251,00 EUR
2.Sargträger, die bei Bestattungen mitwirken, je Träger40,00 EUR
3.Friedhofskapelle inkl. Reinigung732,00 EUR
4.Versand einer Urne60,00 EUR

§ 7 Umbettungsgebühren

(1) Bei Ausgrabungen zur Umbettung und Wiederbestattung auf von der Stadt Langenselbold verwalteten Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

1.Ausgrabungen bei vorhergegangenen Erdbestattungen in Kinder-, Reihen- und Wahlgräbern werden von einer von der Stadt Langenselbold beauftragten Pietät durchgeführt. Die Gebühren werden gemäß den Auslagen für diese Fremdfirma sowie aller weitern Kosten (Sperrung des Friedhofs, Gesundheitsamt etc.) erhoben
nach Aufwand
2.Ausgrabungen bei vorhergegangenen Urnenbestattungennach Aufwand

(2) Eine Ausgrabung von im Ruhehain Rödelberg beigesetzten Urnen ist nicht möglich, da hier nur zersetzbare Urnen zugelassen sind.

III. Graberwerb

§ 8 Reihengräber

Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen werden für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) folgende Gebühren erhoben:

1.für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren1.638,00 EUR
2.für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren2.239,00 EUR
3.für die Überlassung eines Platzes in einem Urnengemeinschaftsgrab785,00 EUR
4.für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes1.051,00 EUR
5.für die Überlassung eines Grabes zur Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Kindern in der Grab-
und Erinnerungsstätte für Sternenkinder
0,00 EUR

§ 9 Wahlgräber

Für den Erwerb Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen sind für die Dauer von 30 Jahren zu entrichten:

1.für ein Einzelwahlgrab2.554,00 EUR
2.für ein Doppelwahlgrab4.788,00 EUR

§ 10 Urnenwahlgräber und Urnennischen

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab oder einer Urnennische für Urnenbeisetzungen sind für die Dauer von 20 Jahren zu entrichten:

1.für eine Urnenwahlgrabstätte
3.473,00 EUR
2.für eine Urnennische in der Urnenwand
1.582,00 EUR
3.für eine Urnendoppelwahlgrabstätte in einer pflegefreien Urnengemeinschaftsanlage
1.973,00 EUR
4.für eine Gemeinschaftsbaumgrabstätte im Ruhehain1.051,00 EUR

§ 11 Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen werden folgende Gebühren erhoben:

1.für ein Einzelgrab pro Jahr85,00 EUR
2.für ein Doppelwahlgrab pro Jahr160,00 EUR
3.für ein Dreierwahlgrab pro Jahr245,00 EUR
4.für ein Urnenwahlgrab pro Jahr174,00 EUR
5.für eine Urnennische pro Jahr79,00 EUR
6.für ein Doppelurnengemeinschaftsgrab (pflegefrei) pro Jahr99,00 EUR
7.für eine Gemeinschaftsbaumgrabstätte im Ruhehain pro Jahr53,00 EUR

IV. Verwaltungskosten und sonstige Gebühren

§ 12 Gebühren für Grabräumungen

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Abräumung des Grabes beauftragen. Die Kosten hierfür sind vom Verpflichteten zu tragen.

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungs-tätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)Die Gebühren betragen für die Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanträgen24,50 EUR
b)Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Erlaubnis (§ 9 der Friedhofsordnung)
1. bei einem Einzelantrag zur Setzung oder Änderung eines Grabmals
24,50 EUR
2. bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahleinschränkungen der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler49,00 EUR

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

V. Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 sowie die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung des Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 06.02.2025

Der Magistrat

Timo Greuel
Bürgermeister

Gebührenordnung Download

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