Öffentliche Bekanntmachung 16/26 – Haushaltssatzung 2026


Amtliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold

I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Langenselbold für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf51.408.353 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf53.068.640 EUR
mit einem Saldo von-1.660.287 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf0 EUR
mit einem Saldo von0 EUR
mit einem Fehlbedarf von-1.660.287 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.428.333 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit396.166 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit7.716.157 EUR
mit einem Saldo von-7.319.991 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit7.300.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1.613.990 EUR
mit einem Saldo von5.686.010 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von205.648 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.300.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

  1. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 14.000.000 EUR festgesetzt.
  2. Von dieser Summe sind 14.000.000 EUR für die Zwischenfinanzierung des Gewerbegebietes Nesselbusch/ Diebacher Weg zweckgebunden. Der Liquiditätskredit des Kernhaushalts beläuft sich somit auf 0 EUR.

§ 5

Die Steuersätze für die städtischen Steuern werden durch Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt
festgesetzt und hier nachrichtlich aufgeführt:

  1. Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 554 v. H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 577 v. H.
  2. Gewerbesteuer 435 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8

Gemäß § 21 (1) der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) werden die Mittel für Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie für die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens und für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände für übertragbar erklärt.

§ 9

1.Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).
2.Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
3.Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
4.Von der Regelung nach Punkt 2 werden folgende Aufwendungen ausgeschlossen:
a) Personal und Versorgungsaufwendungen
b) Zuschuss an die Träger kirchlicher Kindertagesstätten
c) Zinsen für Kredite und Kassenkredite
d) Schul- und Kreisumlage
e) Tilgungsaufwand
f) Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
g) Energiekosten der Gebäude und Außenanlagen
5.Für die unter Punkt 4 a) – g) sachlich zusammenhängenden Aufwendungen wird gemäß § 20 (2) GemHVO je ein Deckungskreis horizontal über alle Budgets, mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit, gebildet.
6.Zahlungswirksame Aufwendungen können zu Gunsten von Investitionszahlungen, innerhalb des Budgets, (einseitig) verwendet werden.
7.Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gemäß § 19 GemHVO für entsprechende Mehraufwendungen, innerhalb des Budgets, verwendet werden.
8.Mehraufwendungen, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge gedeckt sind, gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben gemäß § 100 HGO.
9.Gemäß § 20 (1) GemHVO werden nachfolgend aufgeführte Einzelbudgets aus der allgemeinen Deckungsfähigkeit ihres Produkts herausgenommen:
a) Kindertageseinrichtungen
b) Abfallbeseitigung
c) Abwasserbeseitigung
d) Friedhöfe

Für diese Einzelbudgets gelten die oben angeführten Deckungsfähigkeiten nur innerhalb des jeweiligen Produkts.
10.Nicht zum Deckungskreis des jeweiligen Budgets gehören folgende Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes:
a) Verfügungsmittel (§ 13 GemHVO)
b) Zuschüsse an Fraktionen (§ 20 Abs. 4 GemHVO)
c) Bilanzielle Abschreibungen (§ 20 Abs. 5 GemHVO)
d) Verrechnete kalkulatorische Zinsen
e) Interne Leistungsverrechnungen
f) Zuführung zu Pensionsrückstellungen
g) Zuführung zu Beihilferückstellungen

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zum Betrag von 25.000,00 EUR, bzw. in den Teilfinanzhaushalten bis zum Betrag von 40.000,00 EUR oder 10 % je Maßnahme, als unerheblich.

In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Bewilligung/Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 12.12.2025

Der Magistrat der Stadt Langenselbold

Timo Greuel
Bürgermeister

Das Original im pdf Format laden Sie bitte <hier> herunter.

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Stadt Langenselbold die Genehmigung

  1. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2026 in der Planung gemäß § 97a Nr. 1 HGO i. V. m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
  2. zur Aufnahme des in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Langenselbold für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

7.300.000 €
(in Worten: Sieben Millionen dreihunderttausend Euro),

  1. zur Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Langenselbold für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von bis zu

14.000.000 €
(in Worten Vierzehn Millionen Euro).

Gemäß § 97a Nr. 5 HGO i. V. m. § 105 Abs. 2 HGO.

Gelnhausen, den 26.02.2026

Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag

(K. Dill)
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan wird auf der offiziellen Internetpräsenz der Stadt Langenselbold unter www.langenselbold.de (Rubrik Rathaus & Politik -> Haushalt &Finanzen) dauerhaft zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

III. Beteiligungen

Die Stadt Langenselbold verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123 a Abs. 1 HGO (Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, bei denen die Stadt über mindestens 20% der Anteile verfügt).

Ein Beteiligungsbericht nach § 123 a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.

Langenselbold, den 04.03.2026

Der Magistrat der Stadt Langenselbold
im Auftrag

Markus Schicktanz
Finanzen

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

Sofern zu diesem Beitrag kein konkreter Kontakt genannt ist,
wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Langenselbold.

Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

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