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Öffentliche Bekanntmachung 19/24

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. September 2006 GVBI. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBI. S 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBI. S. 90, 93 und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KGA) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBI. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Sozialgesetzbuchs – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBI. I S. 2022, neugefasst durch Bek. v. 11.09.2012 BGBI I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBI I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold in ihrer Sitzung am 18.03.2024 die Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Langenselbold über die Benutzung der Kindertagesstätten wie folgt beschlossen:

§ 1

Allgemeines

  • Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten (vgl. §10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Beiträge gliedern sich in

  • die Betreuungsbeitrag,
    • die Getränkepauschale und
    • das Verpflegungsentgelt.
  • Der Kostenbeitrag ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten.
  • Die Getränkepauschale stellt eine Kostenbeteiligung dar.
  • Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertagesstätte erhoben.
  • Sowohl der Kostenbeitrag als auch die Getränkepauschale sind stets im Vorhinein für den vollen Monat zu entrichten, auch wenn die Aufnahme nicht zum Monatsanfang erfolgt.
  • Das Verpflegungsentgelt wird pauschal je Essen festgesetzt und ist monatlich nachträglich zu entrichten. Das Verpflegungsentgelt ist auch für die Tage zu zahlen, an denen das Kind unentschuldigt fehlt.

§ 2

Kostenbeiträge

     (1) Der Kostenbeitrag beträgt für

a. das erste Kind einer Familie in den Kindertagesstätten „Buchbergblick“, „Zum Rödelberg“, „Pusteblume“ und „Horthaus Kinderinsel“ bei einer

Betreuungszeit von 7.00 – 12.30 UhrKostenbeitragBefreiung (*)Zu zahlen
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate277,00 €0,00 €277,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate277,00 €0,00 €277,00 €
Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt124,00 €124,00 €0,00 €
    
Betreuungszeit von 07.00 – 14.00 Uhr   
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate343,00 €0,00 €343,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate343,00 €0,00 €343,00 €
Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt148,00 €119,50 €28,50 €
Ab Schuleintritt bis Ende 4. Schuljahr133,00 €0,00 €133,00 €
    
Betreuungszeit von 07.00 – 16.30 Uhr:   
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate453,00 €0,00 €453,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate453,00 €0,00 €453,00 €
Ab dem 3. Geburtstag bis Schuleintritt188,00 €118,50 €69,50 €
Ab Schuleintritt bis Ende 4. Schuljahr168,00 €0,00 €168,00 €
    
Betreuungszeit von 07.00 – 18.00 Uhr:   
Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt213,00 €124,50 €88,50 €
Ab Schuleintritt bis Ende 4. Schuljahr189,00 €0,00 €189,00 €

b. das erste Kind einer Familie in der Kindertagesstätte „Krippenhaus Löwenzahn“ bei einer

Betreuungszeit von 07.00  – 12.30 Uhr:KostenbeitragBefreiung (*)Zu zahlen
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate277,00 €0,00 €277,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate277,00 €0,00 €277,00 €
Ab dem 3. Geburtstag124,00 €124,00 €0,00 €
    
Betreuungszeit von 07.00 – 15.00 Uhr:   
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate387,00 €0,00 €387,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate387,00 €0,00 €387,00 €
Ab dem 3. Geburtstag164,00 €123,50 €40,50 €
    
Betreuungszeit von 07.00 – 16.30 Uhr:   
Kinder im Alter von 0 – 12 Monate453,00 €0,00 €453,00 €
Kinder im Alter von 13 – 36 Monate453,00 €0,00 €453,00 €
Ab dem 3. Geburtstag188,00 €118,50 €69,50 €

(*) Soweit das Land Hessen der Stadt Langenselbold jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt die aufgeführte Befreiung.

c. Für das zweite und jüngere Kind in einer Familie, dass gleichzeitig eine Kindertagesstätte oder eine Betreuung an den Grundschulen in Langenselbold besucht, sind 50% der vorstehenden Kostenbeiträgen zu entrichten.

d. Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie, dass gleichzeitig eine Kindertagesstätte oder eine Betreuung an den Grundschulen in Langenselbold besucht, werden keine Kostenbeiträge erhoben.

e. Es besteht, nach vorheriger Anmeldung bei der Kita-Leitung, an Nachmittagen die Möglichkeit einer „Spontanbetreuung“ im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeit der Kindertagesstätte. Um jedoch Qualität der pädagogischen Arbeit für alle Kinder gewährleisten zu können, hat die Kita-Leitung die Möglichkeit, das Angebot in der Anzahl zu beschränken.

Spontanbetreuung in den Kindertagesstätten „Buchbergblick“, „Zum Rödelberg“, „Pusteblume“ und „Horthaus Kinderinsel“

Betreuung von 12.30 Uhr – 14.00 Uhr  8,50 Euro zzgl. Essensgeld lt. Satzung
Betreuung von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr14,00 Euro
Betreuung von 16.30 Uhr – 18.00 Uhr  8,50 Euro

Spontanbetreuung in der Kindertagesstätte „Krippenhaus Löwenzahn“

Betreuung von 12.30 Uhr – 15.00 Uhr14,00 Euro zzgl. Essensgeld lt. Satzung
Betreuung von 15.00 Uhr – 16.30 Uhr  8,50 Euro

Wird eine „Spontanbetreuung“ in Anspruch genommen, die mehrere Zeiträume abdeckt, fällt die Summe der Kostenbeiträge der in Anspruch genommenen Verlängerungszeiträume an.

Die Kostenbeiträge der „Spontanbetreuung“ werden am Ende des Monats der Inanspruchnahme fällig.

  • Bei der Anmeldung des Kindes ist verbindlich bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) festzulegen, welche Betreuungszeit gewünscht ist. Eine zwischenzeitliche Änderung der in Anspruch genommenen Betreuungszeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. künftige Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Heimarbeit, Erziehungsurlaub, etc.) möglich.
  • Im Hort ist ein Platz-Sharing möglich.

Voraussetzung sind ergänzende Sharing-Partner in der gleichen Hort-Gruppe. Aus pädagogischen Gründen müssen die Kinder mindestens an 2 Tagen in der Woche angemeldet sein.

Die monatlichen Beiträge betragen bei

 7.00 – 14.00 Uhr7.00 – 16.30 Uhr7.00 – 18.00 Uhr
Bei 2 Betreuungstagen59,00 €74,00 €83,00 €
Bei 3 Betreuungstagen88,00 €111,00 €125,00 €

§ 3

Sozialklausel

  • In den Fällen, in denen 1/12 des jährlichen Familienbruttoeinkommens die nachfolgend aufgeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt, wird der monatliche Kostenbeitrag um 25 %, des für das jeweilige Kind gültigen Beitrages, reduziert. Dies gilt nur für Familien deren Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder welches den Hort besucht.
Mitglieder im HaushaltMonatliche Einkommensgrenze
21.936,00 €
32.411,00 €
43.256,00 €
53.733,00 €
64.206,00 €
74.621,00 €
84.834,00 €
  • Zum Familienbruttoeinkommen zählen alle positiven Einkünfte der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Unterhaltsleistungen und Kindergeld zählen grundsätzlich zu den positiven Einnahmen.

Maßgeblich für den Anspruch auf die Zahlung eines verminderten Kostenbeitrages ist das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Das Einkommen ist dem Träger in geeigneter Form nachzuweisen.

Der Anspruch auf die Zahlung eines verminderten Kostenbeitrages entsteht rückwirkend zum 1. des Monats der vollständigen Einreichung des Antrages inklusive aller erforderlichen Unterlagen, frühestens zum Beginn des Besuchs der Kindertagesstätte.

  • Der Anspruch endet jeweils mit dem Ende des Kindergartenjahres. Der Antrag ist jeweils zum Beginn des folgenden Kindergartenjahres zu erneuern.
  • Beim Besuch mehrerer Kinder in den Kindertagesstätten in Langenselbold beziehen sich die prozentualen Reduzierungen für das zweite und folgende Kinder auf den verminderte Kostenbeitrag gem. § 2 Abs. 1, Buchstabe c + d.
  • Änderungen in den finanziellen Verhältnissen, die nach Überschreiten der Einkommensgrenze nach Abs. 1 zum Wegfall des Anspruchs führen, sind dem Träger der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des verminderten Kostenbeitrages erlischt dann zum Ende des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist.

Falsche oder unvollständige Angaben zur Berechnung des Familiennettoeinkommens führen zum sofortigen Anspruchsverlust auf Zahlung des verminderten Kostenbeitrages und berechtigen den Träger zur Nachforderung der entgangenen Beiträge ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung. Vorsätzlich fehlerhafte oder unvollständige Angaben berechtigen den Träger zum Ausschluss des Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte.

  • Vorrangig sind Leistungen des Jugend- und Sozialhilfeträgers in Anspruch zu nehmen.
  • Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine konfessionelle Kindertagestätte oder eine Kinderbetreuungseinrichtung eines freien Trägers in Langenselbold besuchen, erhalten auf Antrag die Differenz des Beitrages nach § 2 zu den Kostenbeiträgen, als Zuschuss durch die Stadt Langenselbold ausgezahlt. Die Regelungen der Absätze 1 – 6 gelten entsprechend.

                                                                                          § 4                                                                                         

Getränkepauschale, Verpflegungsentgelt

  • Die monatliche Getränkepauschale wird einheitlich festgesetzt:
Betreuung von 7.00 – 12.30 Uhr4,00 €
Betreuung von 7.00 – 14. 00 Uhr5,00 €
Betreuung von 7.00 – 15:00 Uhr5,00 €
Betreuung von 7.00 – 16.30 Uhr6,00 €
Betreuung von 7.00 – 18.00 Uhr6,00 €
  • Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend der Anwesenheitstage mit einer täglichen Pauschale von 2,50 Euro für Krippen- und Kindergartenplätze bzw. von 3,00 Euro für Hortplätze Tag genau am Ende jedes Monats abgerechnet.

§ 5

Beitragsabwicklung

  • Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Beitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Beitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
  • Der Kostenbeitrag ist bis zum 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten.
  • a. Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z. B. Ferien, Feiertage, Personalveranstaltungen, usw.) weiterzuzahlen. Bleibt aufgrund von höherer Gewalt, wozu auch Streiks zählen, die Kindertagesstätte an mehr als 5 aufeinanderfolgenden Betreuungstagen geschlossen, werden auf schriftlichen Antrag der Personenberechtigten der betroffenen Kinder der Kostenbeitrag für die deswegen ausgefallenen Betreuungsstunden zurückerstatten. Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten seit dem Zeitpunkt der ausgefallenen Betreuungsstunden bei der Stadtverwaltung zu stellen.

b. Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Kindertagesstätte an Tagen nicht in Anspruch, für die aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für die eine Beschränkung zur Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeiten geregelt ist, besteht für diesen Zeitraum keine Beitragspflicht.

c. Buchstabe b.) gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus dementsprechend gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduzieren sich die Kostenbeiträge in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

d. Muss eine Kindertagesstätte die Betreuungszeit aufgrund von personellen Engpässen an mindestens 5 aufeinander folgenden Betreuungstagen verkürzen, werden den Eltern und Sorgeberechtigten auf Antrag die anteiligen Kostenbeiträge für die gekürzten Betreuungsstunden erstattet.

  • Kann ein Kind aufgrund ärztlicher nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 1 Monat nicht besuchen, entfällt die Beitragsentrichtung für die Dauer der Erkrankung.
  • Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.
  • Rückbuchungen bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
  • Die Änderung der Kostenbeiträge ist jederzeit zulässig, solange die Kindertagesstätten von der Stadt subventioniert werden. Hierzu muss der Stadtelternbeirat gehört werden.

§ 6

Beitragsübernahme

  • In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim zuständigen Kreisjugendamt oder beim zuständigen Kreissozialamt bzw. Kommunales Center für Arbeit beantragt werden.

§ 7

Verfahren bei Nichtzahlung

  • Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Der Träger kann bei mehrmaligen Zahlungsrückständen das Kind von dem Besuch der Kindertagesstätte ausschließen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 01.02.2013 mit den zugehörigen Satzungsänderungen vom 01.05.2015, 01.01.2017, 01.09.2017, 01.08.2018, 01.01.2019 und 01.01.2021 ersetzt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Der Magistrat

Langenselbold, den 04.04.2024

Timo Greuel
Bürgermeister


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