Bekanntmachung des Ergebnisses der Bürgermeisterstichwahl der Stadt Langenselbold am 12.04.2026
Am 15.04.2026 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis der Bürgermeisterstichwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
| Anzahl der Wahlberechtigten | 11.179 |
| Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 5.574 |
| Anzahl der gültigen Stimmen | 5.502 |
| Anzahl der ungültigen Stimmen | 72 |
Die Wahlbeteiligung betrug 49,86 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
| Lfd. Nr. | Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent (%) |
| 1 | Gibbe, Florian | Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 2.326 | 42,28 % |
| 2 | Rittershauß, Wolfgang | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 3.176 | 57,72 % |
Auf den Bewerber Herrn Rittershauß, Wolfgang sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Stadt Langenselbold gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterstichwahl
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Langenselbold, Nico Hixt, Schloßpark 2, 63505 Langenselbold, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Langenselbold, den 15.04.2026
Michelle Aul
Stellv. Gemeindewahlleiterin
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Stadt Langenselbold
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– redaktionell geprüft –
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Schloßpark 2
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