Feststellung des Verzichts auf das Mandat als
Stadtverordneter und über das Nachrücken eines anderen Bewerbers in die Stadtverordnetenversammlung
Feststellung des Verzichts auf das Mandat als Stadtverordneter und über das Nachrücken eines anderen Bewerbers in die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
Der Wahlbewerber unter der laufenden Nr. 5 des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold vom 15.03.2026
Herr Stephan Brenner
hat schriftlich erklärt, dass er auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet. Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich daher fest, dass er als Stadtverordneter aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold ausgeschieden ist.
Ich stelle weiterhin fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen unter der laufenden Nr. 11 des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)
Herr Peter Volk
als Stadtverordneter in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gem. §§ 25 – 27 KWG jede Wahlberechtigte Person des Wahlkreises innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn der Einspruch von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Langenselbold, Rathaus, Schloßpark 2, 63505 Langenselbold einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
63505 Langenselbold, den 23.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Langenselbold
Nico Hixt
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Stadt Langenselbold
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– redaktionell geprüft –
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