Feststellung der Nachrückerinnen und Nachrücker für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold
| 1. | Der unter der laufenden Nummer 116 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlags der CDU, Herr Roger Sievers, hat am 18.05.2026 schriftlich erklärt, dass er auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet, da er zum Stadtrat in den Magistrat gewählt wurde. Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) wird der unter der laufenden Nummer 129 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlages der CDU, Herr Tobias Beckl, als Nachrücker festgestellt. |
| 2. | Der unter der laufenden Nummer 308 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlags der SPD, Herr Thomas Egel, hat am 18.05.2026 schriftlich erklärt, dass er auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet, da er zum Stadtrat in den Magistrat gewählt wurde. Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) wird die unter der laufenden Nummer 309 aufgeführte Bewerberin des Wahlvorschlages der SPD, Frau Maryem El Gartite, als Nachrückerin festgestellt. |
| 3. | Der unter der laufenden Nummer 323 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlags der SPD, Herr Norbert Schwindt, hat am 18.05.2026 schriftlich erklärt, dass er auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet, da er zum Stadtrat in den Magistrat gewählt wurde. Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) wird der unter der laufenden Nummer 316 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlages der SPD, Herr David Betz, als Nachrücker festgestellt. |
Gegen diese Feststellung kann gem. §§ 25 – 27 KWG jede Wahlberechtigte Person des Wahlkreises innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn der Einspruch von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Langenselbold, Rathaus, Schloßpark 2, 63505 Langenselbold einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Langenselbold, 21.05.2026
Nico Hixt
Gemeindewahlleiter
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