Öffentliche Mahnung – Sonderfälligkeit
Die Stadtkasse Langenselbold macht darauf aufmerksam, dass, aufgrund der rückwirkend zum 01.01.2024 erhöhten Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer, folgende Steuern und Abgaben zur Sonderfälligkeit am 01. Juli 2024 fällig waren:
Grundsteuer A + B | Rückwirkende Erhöhung für das 1. + 2. Quartal 2024 |
Gewerbesteuervorauszahlung | Rückwirkende Erhöhung für das 1. + 2. Quartal 2024 |
Die Abgabenpflichtigen, die mit der Entrichtung dieser Steuern und Abgaben im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt, die Rückstände bis
spätestens 21.07.2024
an die Stadtkasse Langenselbold zu zahlen.
Nach dem 21.07.2024 werden die fällig gewordenen Beträge im Wege des Verwaltungszwangs-verfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von eins vom Hundert des auf volle 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages berechnet. Für diese öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine persönliche Mahnung schriftlich wiederholt, ist diese nach § 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) gebührenpflichtig.
Bitte geben Sie bei der Überweisung stets Ihr Debitorenkonto an.
Langenselbold, den 03. Juli 2024
Der Magistrat der Stadt Langenselbold
– Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde –
Im Auftrag
Annett Hecktor
06184 802-201
E-Mail senden
Stellvertretende Amtsleiterin, Kassenverwalterin, Leiterin Vollstreckungsstelle