Satzung
der Stadt Langenselbold über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), Geltungsdauer des § 30a verlängert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBI. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBI. S. 767) und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold am 05.02.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung nach § 1 LAufnG (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung
- Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) betreibt die Stadt Langenselbold als öffentliche Einrichtungen Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete und Vertriebene im Stadtgebiet.
- Die Stadt Langenselbold ist gemäß § 3 Abs. 3 LAufnG Träger der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.
- Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und unterge-brachten Personen ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAufnG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAufnG).
- Die Stadt Langenselbold erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 LAufnG Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5a LAufnG.
§ 2
Gebührenschuld
- Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer der in § 1 Abs. 1 vorgenannten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht ist. Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.
- Die Stadt Langenselbold setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.
- Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.
- Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Langenselbold unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAufnG) und damit die Gebührenschuld.
- Der zuständige Sozialleistungsträger ist befugt, die Gebühren für die untergebrachten Personen direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft zu zahlen. Der Träger der Unterkunft kann dem zuständigen Träger der Sozialleistung eine Abschrift des Gebührenbescheides zur Verfügung stellen.
§ 3
Höhe der Unterbringungsgebühren
- Für die Höhe der Gebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Ge-bühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht über-schreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 LAufnG).
- Für Personen die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) richten sich die Unterbringungsgebühren für die von der Stadt betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte nach den vom Kreisausschuss festgesetzten kreiseinheitlichen Gebührensätze. Die Gebührensätze betragen, ab dem Tag der Aufnahme, monatlich
- 360,00 € im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2024
- 420,00 € im Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025
- 450,00 € im Zeitraum ab 01.07.2025
3. Die Unterbringungsgebühren betragen für die in § 1 Abs. 1 genannten Gemein-schaftsunterkünfte 400,00 Euro pro Person ab dem Tag des tatsächlich vollzogenen Rechtskreiswechsels für Personen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II oder XII (SGB II oder XII) sind.
4. Die Unterbringungsgebühren nach § 3 Abs. 3 können im Abstand von 2 Jahren analog den grundsicherungsrelevanten Richtwerten über angemessene Unterkunfts- und Heizkosten im Main-Kinzig-Kreis (grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) neu festgesetzt werden.
§ 4
Anspruch auf Unterbringung
- Das Nutzungsverhältnis und die damit zusammenhängende Gebührenschuld endet mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetztes für die untergebrachte Person. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Die untergebrachten Personen sind mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen (5 Abs. 3 LAufnG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
Langenselbold, den 06.02.2024
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Der Magistrat
Timo Greuel
Bürgermeister