Bekanntmachung
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG -) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sowie § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), ist beabsichtigt,
das Überschwemmungsgebiet des Hasselbachs (Bimmingsbachs),
das sich auf Teilen der Gemarkungen
Neuses und Somborn (Gemeinde Freigericht),
Gondsroth und Neuenhaßlau (Gemeinde Hasselroth) sowie
Langenselbold (Stadt Langenselbold)
befindet, durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegen
vom 22. November 2023 bis einschließlich 26. Januar 2024
während der Dienststunden bei dem Magistrat der Stadt Langenselbold, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold im Erdgeschoss, Bauamt Zimmer Nr. 05, während der nachstehenden Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
montags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
dienstags 08.00 – 12.00 Uhr
mittwochs 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
donnerstags 08.00 – 12.00 Uhr
freitags 08.00 – 12.30 Uhr
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt eingesehen werden: rp-darmstadt.hessen.de > Amtliche Informationen Überblick nach Themen > Umweltrecht. Maßgeblich ist jedoch die öffentliche Auslegung bei den Kommunen.
Bedenken gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei meiner Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Frankfurt -, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus den §§ 78, 78a und 78c WHG ergibt, welche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind. Von diesen Verboten dürfen Ausnahmen, Genehmigungen und Zulassungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 78 Abs. 2 bis 5, 78a Abs. 2 und 78c WHG erteilt werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).
Frankfurt, 16. November 2023
Regierungspräsidium Darmstadt
-Abteilung Umwelt Frankfurt-
Az.: RPDA – Dez. IV/F 41.2-79 b 03/4-2023
Im Auftrag
gez. Holger Zinz