Businesspark Langenselbold West
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
zum Bebauungsplan
„Businesspark Langenselbold West, Erweiterung und 1. Änderung“
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
und
Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplan
„Businesspark Langenselbold West, Erweiterung und 1. Änderung“
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold hat in ihrer Sitzung am 25.09.2023 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan „Businesspark Langenselbold West, Erweiterung und 1. Änderung“ gefasst, sodass nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt wird.
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Die Unterlagen liegen in der Zeit
vom 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Innerhalb der Auslegungsfrist können während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Langenselbold, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold, Anregungen zu Protokoll gegeben und oder in Schriftform eingereicht werden, und zwar
in Zimmer 8, Erdgeschoss
Montag | 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr |
Dienstag | 8.00 – 12.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 – 12.00 Uhr |
Freitag | 8.00 – 12.30 Uhr |
Andere Termine sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen am Westrand der Gemarkungsfläche Gewerbeflächen entwickelt werden. Die Flächen sind im Regionalen Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt.
Diese Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Stadt Langenselbold, www.langenselbold.de – Öffentliche Bekanntmachungen – eingesehen werden.
Für Bebauungspläne im Verfahren klicken Sie bitte hier.
und unter
www.planungsgruppe-egel.de unter dem Link „Beteiligungsverfahren“ ab dem 18.12.2023 eingesehen werden.
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn der Stadt Langenselbold den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Der Magistrat der
Stadt Langenselbold
Langenselbold, den 28.11.2023
Gez. Timo Greuel
Bürgermeister