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Öffentliche Bekanntmachung 71/24 – Planfeststellung gemäß § 33 HStrG

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Planfeststellung gemäß § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);
Beseitigung des Bahnüberganges der Kreisstraße K 904 mit Neubau eines straßenbegleitenden Geh- und Radweges in der Stadt Gelnhausen, Stadtteile (ST) Hailer und Meerholz, Main-Kinzig-Kreis, inklusive einer landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme in Langenselbold, Main-Kinzig-Kreis;
Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von Änderungen des ausgelegten Planes im Anhörungsverfahren

Für das o. a. Bauvorhaben hat Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die im Sommer 2023 erstmalig offengelegten Planfeststellungsunterlagen wurden im Ergebnis des vorangegangenen Offenlage- und Anhörungsverfahrens, sowie des im April 2024 durchgeführten Erörterungstermins, für diese Offenlage überarbeitet und liegen nun als 1. Planänderung zur Planfeststellung nach § 33 HStrG vor.

Gegenstand dieser Planänderung ist die Ergänzung der Planunterlagen um eine neue Unterlage 19.9 „Klimafachbeitrag“. In der darin angestellten Untersuchung wird beurteilt, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) ergeben. Damit soll dem Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG Rechnung getragen werden.

In der Folge mussten auch die Unterlagen 19.7a „UVP-Bericht“ und 19.8a „Checkliste Klimaschutzbelange“ angepasst werden. 

Da von den Änderungen auch der UVP-Bericht betroffen ist, erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit bezüglich der Auswirkungen der geänderten Unterlagen, §§ 22 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom

20. November bis 19. Dezember 2024

bei dem Magistrat der Stadt Langenselbold (Schloßpark 2, 63505 Langenselbold) im EG, Zimmer-Nr.: 8 während der Dienststunden von

Montag: 8.00-12.00 & 13.30-15.30 Uhr

Dienstag: 8.00-12.00 Uhr

Mittwoch: 8.00-12.00 & 13.30-18.00 Uhr

Donnerstag: 8.00-12.00 Uhr

Freitag: 8.00-12.30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Ergänzend dazu werden die geänderten Planunterlagen im gleichen Zeitraum auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Menü: „Veröffentlichungen und Digitales à Öffentliche Bekanntmachungen à Verkehr à Straßen“) veröffentlicht.

1. Alle, deren Belange durch die Änderungen berührt werden, können sich bis zum 19. Januar 2025 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Gelnhausen und Langenselbold schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planänderungen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist).

Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Langenselbold unter der Telefonnummer 06184 / 802 – 605 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151-12-5503 erforderlich. Unbeschadet dessen gelten die Ausführungen zur Auslegung des Plans (s. o.) entsprechend.

Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

2. Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf die Änderungen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben.

Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten die unverändert fort.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Absatz 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Absatz 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen (§ 17 Absatz 1 HVwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 HVwVfG).

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG.

4. Nach Ablauf der Äußerungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen erörtern. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 S. 1 bis 5 HVwVfG).

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7. Über die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum) entscheiden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ist, das über die Zulässigkeit des Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.
  • dass im ursprünglichen Anhörungsverfahren ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG sowie insbesondere folgende das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt wurden: Erläuterungsbericht (Unterlage 01), Entwässerungsmaßnahmen (Unterlage 08), Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 09), Immissionsschutztechnische Untersuchungen (Unterlage 17), Wassertechnische Untersuchungen inklusive eines Fachbeitrags nach Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 18), Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19),
  • dass nunmehr nach §§ 22 Abs. 1 und 19 Abs. 2 UVPG die Unterlage „Klimafachbeitrag“ (Unterlage 19.9) als Ergänzung zum UVP-Bericht (Unterlage 19.7a) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt wird.

9. Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden neben der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt auch über das UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich gemacht.

10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Äußerungen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (Telefon: +49 6151 12 0, E-Mail: poststelle@rpda.hessen.de). Die E-Mail-Adresse der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Darmstadt lautet: datenschutzbeauftragte@rpda.hessen.de.

Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 33.1 – Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene –
Geschäftszeichen:   RPDA – Dez. III 33.1-66 a 04.04/1-2022

Langenselbold, den 13.11.2024

Magistrat der Stadt Langenselbold

Bauen – Liegenschaften – Technische Dienste

Im Auftrag

Lisa Müller
06184 802-609
E-Mail senden
Abwasserbetrieb, Kanal- und Liegenschaftskataster, Erschließungs- und Straßenbeiträge

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