Öffentliche Bekanntmachung 73/25 – Hebesatzsatzung 2026


Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
– Hebesatzsatzung –

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold am 08.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
554 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
677 v. H.
2.Gewerbesteuer435 v. H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 10.12.2024 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 09.12.2025

Timo Greuel

Bürgermeister

Gezeigt wird das Langenselbolder Dienstsiegel

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

Sofern zu diesem Beitrag kein konkreter Kontakt genannt ist,
wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Langenselbold.

Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

Das könnte auch interessant sein…

Gezeigt wird eine kleine Bannergrafik Wir suchen Dich. Bei Klick öffnet sich die Stellenanzeigenseite.