Öffentliche Bekanntmachung 74/25 – Gefahrenabwehrverordnung


über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf öffentlichen Straßen,
Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024, Nr. 83) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold in Ihrer Sitzung am 09.12.2025 die folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Langenselbold über das Verbot des Verkaufs
sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige

§ 1 Verkaufsverbot

(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen in der Stadt Langenselbold ist verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.

(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Lachgas
Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.

Weitergabe
Unter dem Begriff Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person zu verstehen.

Minderjährige Personen
Als minderjährig werden Personen definiert, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verkaufs- und Weitergabeverbot gemäß § 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, die entgegen des ausdrücklichen Verbotes des § 1 Abs. 1 abgegeben werden, können gemäß § 22 ff. OWiG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 HSOG eingezogen werden.

(4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.

§ 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft.

Die Rechtsverordnung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 10.12.2025

Der Magistrat

Timo Greuel
Bürgermeister

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

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wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Langenselbold.

Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

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