Öffentliche Bekanntmachung 75/25 – Gefahrenabwehrverordnung


über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und
auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024, Nr. 83) und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I 2003, S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold am 09.12.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an
und auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Die Verordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen sowie öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold.

(2)   Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehallen, Fußgängerüberführungen und Fußgängerunterführungen, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Treppen, Straßenböschungen und Stützmauern.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, Friedhöfe und öffentliche Kinderspielplätze.

(4)   Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die der Allgemeinheit zu Gute kommen bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Bauzäune, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Schutzmauern, Ruhebänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Haltestelleneinrichtungen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Bauwerken.

§ 2 Verunreinigungen, Befüllen von Glascontainern

(1) Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen sind Kleinabfälle jeglicher Art, z.B. Papier, Werbematerial, Verpackungen, Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Lebensmittelreste, Hundekotbeutel, Flaschen und Kaugummis ausschließlich in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. Die Abfallbehälter dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus, z. B. zur Entsorgung von Hausmüll, genutzt werden.

(2) Es ist unzulässig, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Behälter, z. B. Glas- oder Altkleidercontainer, abzulagern.

(3) Es ist untersagt, Zeitungen, Werbematerial u. Ä. außerhalb von Gebäuden oder Briefkästen so abzulegen, dass sie, z. B. zu Abfall werden.

(4) Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

§ 3 Plakatieren, Beschriften und Bemalen

(1) Es ist verboten, auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen,

Graffitis oder Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen (z. B.   Plakatsäulen, Anschlagtafeln) anzubringen oder anbringen zu lassen.

(2) Das Verbot gilt ferner für Plakate, Plakatständer, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Graffitis und Werbemittel aller Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter angebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf rechtmäßig errichtete Anlagen der Außenwerbung.

(4) Wer gegen die Verbote der Absätze 1 und 2 verstößt oder solche Verstöße veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße den auf dem Plakat oder Anschlag aufgeführten Veranstalter.

(5) Die Stadt Langenselbold kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) und des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) bleiben unberührt.

§ 4 Nutzung öffentlicher Anlagen und Straßen

(1) Öffentliche, gärtnerisch gestaltete, Anlagen (Pflanzungen) dürfen nicht betreten werden.

(2) In öffentlichen Anlagen dürfen Bäume und deren Wurzelbereiche, gärtnerisch gestaltete    Anlagen (Pflanzungen), Pflanzenteile, Baulichkeiten, Wege, Springbrunnen, Weiher- und     Planschbecken, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen nicht beschädigt, entfernt, oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.

(3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt:

  1. das Lagern oder Nächtigen,
  2. das aggressive Betteln, vor Allem durch nachdrückliches Ansprechen oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zum Zwecke der Bettelei, sowie das Betteln von, mit oder mittels Kinder,
  3. das Verrichten der Notdurft.
  4. der Konsum von Lachgas (Distickstoffmonoxid), von Rauschmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

(4) Zusätzlich sind im Schlossgarten, begrenzt gemäß dem als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt, Glasflaschen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr verboten, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

(5) Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 4 kann die Stadt Langenselbold auf Antrag erteilen.

§ 5 Benutzung der Kinderspielplätze

(1) Die auf den öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 12 Jahre alt sind.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm die gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen.

(3) Die öffentlichen Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen dürfen nur im Rahmen der jeweils festgelegten Öffnungszeiten und entsprechend ihrem Zweck genutzt werden.

(4) Auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen ist es verboten, alkoholische Getränke, Glasflaschen oder Getränkebehältnisse aus Glas mitzubringen. Zudem ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist der Konsum von Lachgas (Distickstoffmonoxid), von Rauschmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

(5) Es ist untersagt, Tiere auf öffentliche Kinderspielplätze mitzunehmen oder dort frei laufen zu lassen.

§ 6 Tiere

(1) Hunde sind in der Gründauaue, begrenzt gemäß dem als Anlage 2 anliegenden Planausschnitt, und im Schlossgarten, begrenzt gemäß dem als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt, an der Leine zu führen. Die Leine darf eine Länge von 8 Metern nicht übersteigen. Beim Antreffen von Menschenansammlungen oder auf Anordnung der Ordnungsbehörde ist die Leine auf 2 Meter zu verkürzen. Die anliegenden Karten sind            Bestandteil dieser Verordnung. Einzelanordnungen nach der HundeVO Hessen bleiben davon unberührt.

(2) Wer einen Hund ausführt, hat Hundekotbeutel in ausreichender Anzahl oder ein anderes geeignetes Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot mitzuführen. Der Halter/die Halterin oder andere Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Diensthunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung. Weitere Ausnahmen kann die Stadt Langenselbold auf Antrag erteilen.

(4) Das Füttern von wild lebenden Tieren, insbesondere Tauben oder Enten, ist ebenso verboten wie das Auslegen oder Ausstreuen von Futter.

§ 7 Kraftfahrzeuge und Wohnwagen

(1) Das Waschen oder Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßenund in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsabscheider zur Straße hin entwässert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigungen, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung, ausgeht.
  2. Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, wenn ein Abschleppen des Fahrzeugs nicht zumutbar ist.
  3. das Waschen von Kraftfahrzeugen auf eigenem Grundstück ohne chemische Hilfsstoffe zur Gewährleistung der Straßen- und Verkehrssicherheit.

(3) Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von   Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätze nicht als Unterkunft genutzt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kleinabfälle jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt bzw. die Abfallbehälter über den Gemeingebrauch hinaus nutzt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Behälter stellt,
  3. entgegen § 2 Absatz 3 Zeitungen, Werbematerial u. Ä. außerhalb von Gebäuden oder Briefkästen so ablegt, dass sie zu Abfall werden können.
  4. entgegen § 2 Absatz 4 an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen Glascontainer befüllt,
  5. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Graffitis oder Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt,
  6. entgegen § 3 Absatz 4 die unverzügliche Beseitigung unterlässt,
  7. entgegen § 4 Absatz 1 öffentliche gärtnerisch gestaltete Anlagen (Pflanzungen) betritt,
  8. entgegen § 4 Absatz 2 die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
  9. entgegen § 4 Absatz 3 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen lagert oder nächtigt, aggressiv, bettelt, die Notdurft verrichtet, Lachgas (Distickstoffmonoxis) oder Rauschmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) konsumiert,
  10. entgegen § 4 Absatz 4 im Schlossgarten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr ohne Erlaubnis der Stadt Langenselbold Glasflaschen mitführt, nutzt oder an Dritte weitergibt.
  11. entgegen § 5 Absatz 1 als Person, die älter als 12 Jahre ist, die auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte benutzt, ohne dass der Ausnahmetatbestand nach § 5 Absatz 2 vorliegt,
  12. entgegen § 5 Absatz 3 öffentliche Kinderspielplätze außerhalb der angegebenen Zeiten besucht oder nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt,
  13. entgegen § 5 Absatz 4 alkoholische Getränke, Glasflaschen oder Getränkebehältnisse aus Glas auf öffentliche Kinderspielplätze mitbringt, auf öffentlichen Kinderspielplätzen alkoholische Getränke, Lachgas (Distickstoffmonoxid), Rauschmittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) konsumiert oder raucht,
  14. entgegen § 5 Absatz 5 Tiere auf öffentliche Kinderspielplätze mitnimmt oder dort frei laufen lässt,
  15. entgegen § 6 Absatz 1 Hunde in den dort festgelegten Bereichen nicht an der Leine führt bzw. die genutzte Leine 8 Meter übersteigt, ohne dass der Ausnahmetatbestand nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
  16. entgegen § 6 Absatz 2 kein geeignetes Hilfsmittel mit sich führt bzw. den hinterlassenen Kot nicht sofort beseitigt,
  17. entgegen § 6 Absatz 4 wild lebende Tiere, insbesondere Tauben oder Enten, im Stadtgebiet füttert, Futter auslegt oder ausstreut,
  18. entgegen § 7 Absatz 1 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen oder auf privaten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsabscheider zur Straße hin entwässert werden, Kraftfahrzeuge wäscht oder repariert, Öl wechselt oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt, ohne dass eine Ausnahmetatbestande nach § 7 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 vorliegt,
  19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile oder sonstige Anhänger außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen als Unterkunft benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (BGBI. I S. 2208) mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Langenselbold.

§ 9 Anwendung sonstiger Vorschriften

Die Regelungen anderer Gesetze und Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Langenselbold vom 05.12.2016 außer Kraft.

Die Rechtsverordnung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 10.12.2025

Der Magistrat

Timo Greuel

Bürgermeister

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

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wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Langenselbold.

Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

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