Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen sie nicht selbst, aber Familienangehörige angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG),
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum – § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG),
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG).
Ein weiteres Widerspruchsrecht ist in § 36 Abs. 2 BMG geregelt. Hiernach ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz) nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an den
Magistrat der Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold
zu richten.
Langenselbold, den 08.02.2024
Der Magistrat der Stadt Langenselbold