Betrifft: Feststellung des Verzichts auf das Mandat als
Stadtverordnete und über das Nachrücken eines anderen Bewerbers in die Stadtverordnetenversammlung
Feststellung des Verzichts auf das Mandat als Stadtverordnete und über das Nachrücken eines anderen Bewerbers in die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
Die Wahlbewerberin unter der laufenden Nr. 9 des Wahlvorschlags der Freien Wähler Langenselbold (FW) bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold vom 14.03.2021
Frau Vera Heim
hat durch schriftliche Erklärung auf ihr Mandat als Stadtverordnete verzichtet. Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), stelle ich daher fest, dass sie als Stadtverordnete aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold ausgeschieden ist.
Ich stelle weiterhin fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen unter der laufenden Nr. 8 des Wahlvorschlags der Freien Wähler Langenselbold (FW)
Herr Roland Morbitzer
als Stadtverordneter in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gem. §§ 25 – 27 KWG jede Wahlberechtigte Person des Wahlkreises innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn der Einspruch von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Langenselbold, Rathaus, Schloßpark 2, 63505 Langenselbold einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
63505 Langenselbold, den 26.07.2023
Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Langenselbold