Satzung der Stadt Langenselbold über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG)
Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2024 folgende
Satzung
für die Bestellung und die Aufgaben eines
Inklusionsbeauftragten (w/d/m) der Stadt Langenselbold
beschlossen:
Präambel
Das Hessische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (HessBGG) hat in Ausführung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) zum Ziel, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Nach § 8b des im Jahr 2019 novellierten HessBGG sollen kommunale Gebietskörperschaften zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzungen nähere Regelungen zu deren vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe treffen.
Der Inklusionsbeauftragte (w/d/m) – nachfolgend der Inklusionsbeauftragte genannt – hat eine wichtige Brückenfunktion zwischen der Stadt Langenselbold, ihren Gremien und den Menschen mit Behinderungen, um deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu sichern und fortzuentwickeln.
Der Stadtverordnetenversammlung kommt bei der Umsetzung des HessBGG eine besondere Bedeutung zu, weil sie das von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Hauptorgan der Stadt Langenselbold ist. Sie entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten.
§ 1
Bestellung
Der Magistrat der Stadt Langenselbold bestellt den Inklusionsbeauftragten und bis zu zwei Vertreter (w/d/m) – nachfolgend Vertreter genannt – im Anschluss an ein Bewerbungsverfahren, dem eine öffentliche Ausschreibung, die mindestens auf der Homepage der Stadt Langenselbold bekannt zu machen ist, vorausgegangen ist. Die Dauer der Bestellung beträgt vier Jahre. Der Inklusionsbeauftragte und die Vertreter können nur bestellt werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Langenselbold haben.
§ 2
Rechtsstellung
Der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter sollen die Interessen von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen wahrnehmen. Sie sind weder an Weisungen politischer Vertreter noch sonstiger Institutionen gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats sein. Sie sollen eng mit dem Magistrat zusammenarbeiten, soweit dies notwendig und möglich ist.
§ 3
Grundsätze
(1) Die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Kindern, Frauen und Männern mit Behinderungen werden in allen Verfahren und Vorhaben der Stadt Langenselbold berücksichtigt. Benachteiligungen sollen beseitigt werden. Der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter wahren die Interessen behinderter oder von Behinderung bedrohter Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Langenselbold.
(2) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Männer sind insbesondere die Belange von Frauen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen sind geeignete Maßnahmen zulässig.
(3) Bei Maßnahmen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreffen, ist ihr Wohl zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung wahrnehmen können.
(4) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Fürsorge sind die spezifischen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Eltern und Sorgeberechtigter und deren Schutzbefohlenen zu berücksichtigen.
§ 4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter
- wirken auf die Umsetzung des HessBGG in der Stadt Langenselbold hin.
- beraten die Stadt Langenselbold in allen Fragen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen betreffen. Dazu arbeiten sie mit der Verwaltung, den Vereinen und Verbänden sowie mit Anbietern von Unterstützungs- und Wohnangeboten zusammen.
- unterstützen die Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen im Wege der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem Magistrat.
- sind Anlaufstelle für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige. Zur vertraulichen Entgegennahme und Bearbeitung persönlicher Anliegen und Beschwerden, können sie eine regelmäßige Sprechstunde abhalten. Sie vermitteln Ansprechpersonen bei weiterführendem Beratungsbedarf.
(2) Zur Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben sind der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter mit den nötigen Ressourcen auszustatten (z.B. Raum, Arbeitsmittel, ggf. behinderungsbedingt notwendige Assistenz). Der Inklusionsbeauftragte ist mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 Euro pro Jahr, seine Vertreter mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,00 Euro pro Jahr zu vergüten.
(3) Der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn nach ihrer Ansicht die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten die Belange behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen, über das Maß der allgemeinen Betroffenheit hinaus, berühren. Der Inklusionsbeauftragte hat das Recht auf einen jährlichen und öffentlichen Bericht in der Stadtverordnetenversammlung, um auf die aktuellen Belange behinderter onder von Behinderung bedrohter Menschen hinzuweisen.
(4) Der Inklusionsbeauftragte und seine Vertreter sollen die für die Aufgabe notwendige Sach- und Fachkunde pflegen und diese auf einem aktuellen Stand halten, z.B. durch die Teilnahme an Fortbildungen.
(5) Zum Informationsaustausch findet jährlich ein Gespräch zwischen dem Inklusionsbeauftragten und de/der Bürgermeister/in statt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Der Magistrat