Satzung des Förderkreises Schloss Langenselbold E. V.
1. Name und Sitz.
1.1 Name Förderkreis Schloss Langenselbold mit Sitz in Langenselbold.
1.2 Der Förderkreis ist unabhängig, unparteiisch und soll In das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
2. Zweck und Aufgabe.
2.1 Zweck und Aufgabe des Förderkreises ist ausschließlich die Unterstützung der Stadt Langenselbold bei der Instandsetzung, Erhaltung und Pflege der gesamten Schloßenlage in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises.
3. Gemeinnützigkeit.
3.1 Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Geschäftsjahr.
4.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Mitgliedschaft.
5.1 Jede natürliche und juristische Person kann unter Anerkennung der bestehenden Satzung Mitglied werden. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.2 Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats in dem die Eintrittserklärung erfolgte.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder durch Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die
Interessen des Förderkreises und deren Satzung.
5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheil. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5.5 Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Förderkreis. Das Mitglied bleibt jedoch für alle Pflichten. Die bis zum Austritt oder Ausschluss entstanden sind dem Förderkreis gegenüber haftbar.
6. Pflichten der Mitglieder.
6.1 Jedes Mitglied verpflichtet sich nach seinen Möglichkeiten der Fördersache dienlich zu sein sowie die Veranstaltungen und Unternehmungen des Förderkreises nach besten Krätten zu unterstützen.
7. Beitrag.
7.1 Der Förderkreis erhebt einen Jahresgrundbeitrag, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss. Es liegt jedoch im Ermessen von jedem Mitglied, über den jeweils gültigen Jahresgrundbeitrag hinaus Zahlungen vorzunehmen. Diese Beitrage gelten sodann als Spenden.
8. Haftung.
8.1 Der Förderkreis haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für eingetretene Unfälle oder sonstige Forderungen. soweit solche Ansprüche nicht durch eine anderweitige Versicherung
abgedeckt sind.
9. Verwaltungsorgane
a) Mitgliederversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
c) Vorstand
10. Mitgliederversammlung.
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderkreises. Sie ist im 1. Quartal eines jeden Jahres abzuhalten.
10.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dem Termin im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Langenselbold bekannt gegeben werden.
10.3 Einsprüche oder Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
10.4 Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b) Geschäftsbericht des Vorstandes
c) Bericht der Revisoren mit Antrag auf Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl des Vorstandes und Revisoren (alle zwei Jahre)
d) e) Anträge
f) Verschiedenes
10.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird.
10.7 Abstimmungen und Wahlen werden durch einfache Mehrheit veranlasst und vorgenommen.
Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
a) bei einer Satzungsänderung
b) b) bei einem Ausschluss
c) bei der Auflösung des Förderkreises.
10.8 Bei Stimmengleichheit ist wie folgt zu verfahren:
a) bei einer Wahl = Stichwahl
b) bei einem Antrag = Ablehnung
10.9 Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll muss von der nächstfolgenden Versammlung genehmigt werden.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
11.1 Sie muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn es die Be- lange und Interessen des Förderkreises erfordern oder von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt wird.
11.2 Für die außerordentliche Versammlung gelten die gleichen Grundsätze und Regeln wie die der Mitgliederversammlung.
12. Vorstand.
12.1 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören drei gleichberechtigte Mitglieder an. Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Vorstand je nach Bedarf drei oder mehr Beisitzer an (geändert durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. März 2017).
12.2 Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Förderkreis gerichtlich oder außergerichtlich.
12.3 Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches die gefassten Beschlüsse beinhalten muss. Dieses Protokoll muss von der nachfolgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.
12.4 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheiden während dieser Zeit Vorstandsmitglieder aus, so ist durch den verbleibenden Vorstand für Ersatz zu sorgen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder neu gewählt wird.
13. Revisoren.
13.1 Von der Mitgliederversammlung sind drei Revisoren auf zwei Jahre zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
13.2 Die Revisoren haben das Recht jederzeit eine Revision vorzunehmen. Sie muss jedoch einmal im Jahr vor der Jahresmitgliederversammlung erfolgen.
13.3 Eine Wiederwahl der Revisoren für die nächste Amtsdauer ist nicht zulässig.
14. Auflösen des Förderkreises.
14.1 Der Förderkreis kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder die Auflösung beantragen und die Versammlung dies mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
14.2 Die Auflösung kann auch erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder die Aufgaben des Förderkreises als erfüllt ansehen.
14.3 Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Stadt Langenselbold zu übereignen, mit der Maßgabe, dass dies ausschließlich und unmittelbar zur Unterhaltung der Schlossanlage verwendet wird.
15. Gültigkeit der Satzung.
15.1 Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 23. Februar 2013 beschlossen.
(Eingetragen im Vereinsregister Hanau unter der Nr. 1401.)
Bankverbindung: VR-Bank Main-Kinzig-Büdingen eG BLZ 506 616 39 Konto Nr. 1124951
Sparkasse Hanau BLZ 506 500 23 Konto Nr. 580 05 89
Internationale Konto-Nr. IBAN DE50 5066 1639 0001 1249 51
Internationale Bankleitzahl BIC: GENODEF1LSR