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Bundesmeldegesetz

  • ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 43/23

    ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 43/23

    Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten. Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an…

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