Öffentliche Bekanntmachung 50/26 – Übermittlungssperren lt. Bundesmeldegesetz


Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:

  1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen sie nicht selbst, aber Familienangehörige angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),
  2. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG),
  3. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum – § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG),

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an den

Magistrat der Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

zu richten.

Langenselbold, den 17.08.2026

Der Magistrat der Stadt Langenselbold

Im Auftrag

Simone Roth

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

Simone Roth
06184 802-362
E-Mail senden
Bürgerbüro

Die genannte Kontaktperson steht für Rückfragen zum Inhalt zur Verfügung.
Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

Das könnte auch interessant sein…