Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen sie nicht selbst, aber Familienangehörige angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG),
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum – § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG),
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an den
Magistrat der Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold
zu richten.
Langenselbold, den 17.08.2026
Der Magistrat der Stadt Langenselbold
Im Auftrag
Simone Roth
Redaktion:
Stadt Langenselbold
Kontakt für Rückfragen:
Simone Roth
06184 802-362
E-Mail senden
Bürgerbüro
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Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.
– redaktionell geprüft –
Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
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