Öffentliche Bekanntmachung 10/26 – Neuwahl Schiedsperson


Neuwahl der stellv. Schiedsperson für das Schiedsamt der Stadt Langenselbold

Durch das Ausscheiden der Schiedsfrau und die Wahl des Stellvertreters zum Schiedsmann ist nun die Nachwahl der stellvertretenden Schiedsperson nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG) erforderlich. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass sich interessierte Personen mit Wohnsitz in Langenselbold bis zum

15. März 2026

schriftlich im Rathaus der Stadt Langenselbold, Amt 10, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold oder per Mail unter Angabe von

Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, E-Mail, Telefon, Ehrenamtliche Tätigkeiten

bewerben können. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Auf der Homepage https://langenselbold.de/schiedsamt ist ein Formblatt hinterlegt, welches Sie nutzen können.

Die Tätigkeit als Schiedsperson ist ein Ehrenamt. Zur Vermeidung der oft langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick zu klären und kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten. Nähere Informationen zur Tätigkeit als Schiedsperson erhalten Sie auch beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. unter www.schiedsamt.de sowie unter www.justizministerium.hessen.de.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes kann das Amt nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen, oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Im Übrigen soll gemäß Abs. 3 in das Amt nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Von den Bewerbern wird die Bereitschaft erwartet, sich durch Seminare das erforderliche Wissen anzueignen und sich durch Fortbildung ständig auf dem Laufenden zu halten. Fortbildungsveranstaltungen werden vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen angeboten, die Kosten dafür übernimmt die Stadt Langenselbold. Für Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefon 06184/802-132 zur Verfügung.

Langenselbold, 07.02.2026

Der Magistrat

Im Auftrag

Eva Meininger

Redaktion:
Stadt Langenselbold

Kontakt für Rückfragen:

Eva Meininger
06184 802-132
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Innerer Service

Die genannte Kontaktperson steht für Rückfragen zum Inhalt zur Verfügung.
Die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei der Stadt Langenselbold.

– redaktionell geprüft –

Stadt Langenselbold
Schloßpark 2
63505 Langenselbold

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