Fischereischeine werden in Hessen auf Antrag von der Hauptwohnsitzgemeinde erteilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet, eine Fischerprüfung nachweislich bestanden hat und keine Versagungsgründe (§ 32 Gesetz für ein Hessisches Fischereigesetz) vorliegen.
Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne einen Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, den Fischfang an der Angel ausüben. Dieser Personenkreis erhält eine Bescheinigung über die beim Hauptwohnsitz für ein, zwei, drei oder vier Jahre entrichtete Fischereiabgabe.
Derzeit werden Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, 5 oder zehn Kalenderjahre und Besucherfischereischeine für einen Monat im Kalenderjahr ausgestellt.
Der Fischereischein kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• zur Feststellung Ihrer Identität ein Ausweisdokument wie z. B. Personalausweis oder Reisepass
• ein aktuelles biometrisches Lichtbild
• die Prüfungsurkunde über die bestandene Fischerprüfung und/oder
• einen alten Fischereischein
• aktuelles Führungszeugnis
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